Amtsgericht Brandenburg
Az: 31 C 304/13
Urteil vom 08.08.2014
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf insgesamt 500,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Eines Tatbestandes bedarf es in dieser Sache nicht, da ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist (§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 495a ZPO unter Beachtung von § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat sowie die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und zudem die Partei durch das Urteil auch nicht mit mehr als 600,00 Euro beschwert ist.
Entscheidungsgründe
Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 23 Nr. 2 a) GVG in Verbindung mit § 29a ZPO.
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Vorschriften, die sich ausdrücklich auf die Anbringung von (Parabol-) Antennen an bzw. bei Mietswohnungen beziehen, finden sich im BGB nicht (BVerfG, NJW 1994, Seiten 1147 ff.; AG Kerpen, ZMR 2011, Seiten 964 ff.). Die Gerichte sind allerdings gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG an die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gebunden, was gemäß § 93c Abs. 1 Satz 2 BVerfGG auch für Verfassungsbeschwerden stattgebende Kammerbeschlüsse gilt. Es ist den Zivilgerichten daher verwehrt, sich in Widerspruch zu den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu setzen, soweit dieses „als Interpret und Hüter der Verfassung“ die aus dem Verfassungsrecht sich ergebenden Maßstäbe oder Grenzen für die Auslegung eines einfachen Gesetzes verbindlich bestimmt (BVerfG, NJW 1975, Seiten 1355 ff.; AG Kerpen, ZMR 2011, Seiten 964 ff.).
Für den hier zu beurteilenden Fall folgt daraus, dass die in den grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. u. a.: BVerfG, NJW 2013, Seiten 2180 ff.; BVerfG, Grundeigentum 2007, Seite 902; BVerfG, WuM 2007, Seite 379; BVerfG, BayVBl. 2005, Seite 691; BVerfG, ZMR 2005, Seite 932; BVerfG, WuM 1996, Seite 264; BVerfG, ZMR 1996, S[…]