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Bei einem angemieteten Einfamilienhaus mit Garten stellt eine Wohnflächenabweichung einen zur Minderung berechtigenden Mangel dar, wenn die tatsächliche Wohnfläche von der vereinbarten Wohnfläche um mehr als 10 % nach unten zu Ungunsten des Mieters abweicht. Eine Anhebung dieses Grenzwerts wegen der mitvermieteten Gartenfläche kommt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht in Betracht (BGH, Urteil v. 28.10.2009, VIII ZR 164/08, Fortführung der Rechtsprechung des BGH hinsichtlich der Wohnflächenabweichung bei Mietwohnungen, Urteile vom 24.03.2004, Az.: VIII ZR 133/03 und Az.: VIII ZR 295/03).[…]