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Brotaufstrich gegessen – fristlose Kündigung?

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Eine fristlose Kündigung aufgrund des Essens von Brotaufstrich (welcher im Eigentum des Arbeitgebers stand) im Wert von 0,10 Euro rechtfertigt keine fristlose Kündigung (LAG Hamm, Urteil vom 18.09.2009, Az.: 13 Sa 640/09). Der Diebstahl von geringwertigem Arbeitgebereigentum kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen, jedoch muss umfassende Abwägung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen erfolgen. Im vorliegenden Fall konnte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nur fristgerecht kündigen.[…]


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