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Im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung besteht auch Versicherungsschutz für Fahrten zum Mittagsessen zu nahen Angehörigen/Lebenspartnern, da das Mittagessen der Erhaltung der Arbeitskraft dient (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.08.2009, Az.: L 2 U 105/09). Erst wenn ein anderer Grund als die Nahrungsaufnahme vorliegt, stellt die Fahrt keinen Arbeitsunfall dar.[…]
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