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Arbeitet ein Arbeitnehmer während eines genehmigten Erholungsurlaubs in dem Betrieb seines Ehegatten mit, so ist diese Tätigkeit als Familienhilfe anzusehen und der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer nicht aufgrund dieser Tätigkeit kündigen (LAG Köln, Urteil vom 21.09.2009, Az.: 2 Sa 674/09).[…]
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