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Rechtsanwälte Kotz GbR

Chat – Kündigung wegen Belästigung der Tochter einer Kollegin

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Hessisches Landesarbeitsgericht
Az: 14 Sa 609/13
Urteil vom 21.02.2014

Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 23. April 2013 – 4 Ca 9111/12 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen außerordentlichen, hilfsweisen ordentlichen Kündigung hilfsweise um die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Antrag der Beklagten.

Der 1955 geborene, verheiratete Kläger war seit dem 01. Januar 2007 zunächst bei der A GmbH als Hallenmeister beschäftigt. Er war als solcher zuständig für die Kulturhalle der Stadt, in der Veranstaltungen unter anderem von Schüler- und Kindergartengruppen stattfinden. Zum 01. Oktober 2012 ging das Arbeitsverhältnis des Klägers auf die beklagte Stadt über.

Der Kläger arbeitete mit einer Frau B zusammen, die ihm gegenüber weisungsbefugt ist. Im Zeitraum vom 30. November 2012 bis 02. Dezember 2012 chattete der Kläger auf Facebook mit der Nichte dieser Kollegin, die in ihrem Profil behauptete, 1997 geboren zu sein, in Wirklichkeit allerdings Jahrgang 2000 ist. Dem Chatprotokoll zu folge (Bl. 35-38 d.A.) fragte das Mädchen den Kläger an, wer er sei. Dieser fragte zurück, wer das wissen wolle und warum. Darauf antwortete das Mädchen, sie wolle das wissen, weil der Kläger sie angefragt habe. Der Kläger antwortete hierauf: „Was denken Mädels, wenn sie arschgefickt werden.“ Hierauf antwortete die Nichte seiner Arbeitskollegin: „Meine Tante B wird mit dir darüber reden!“ Nachdem der Kläger im Folgenden in dem Chat behauptete, die beleidigende Äußerung sei nicht von ihm gewesen, fragte er sodann an: „Wer bist du und wie alt bist du“ nachdem die Nichte seiner Arbeitskollegin hierauf nicht antwortete, schrieb der Kläger: „Ich habe nur Probleme.“ Hierauf erfolgte keine Antwort des Mädchens. Der Kläger schrieb sodann: „Wie auch immer, man spielt mir übel mit, nicht desto trotz freue ich mich über erotische Geschichten und bin meinem Hund entsprechend flexibel. Gib mir Feedback, als freundlich arschliebendes Wesen und so…“ Wegen des Inhalts des Chats im Übrigen und Einzelnen wird auf Bl. 34-39 d.A. Bezug genommen.


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