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Warnblinker schließt falsches Parken aus?

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Wer kennt es nicht? Schnell mal zur Post, schnell mal was an der Pommesbude abgeholt aber weit und breit kein Parkplatz frei. Was tun?

 

Zugegeben, ich komme dann ab und an auch mal auf den Gedanken, mein Auto dort abzustellen, wo es nicht erlaubt ist – jedoch nur in Notfällen

 

Einfach den Warnblinker an und an das Herz der Politesse appelliert. Damit will man schließlich signalisieren, dass man gleich wieder zurück ist und dass wirklich ein ganz dringender Notfall vorliegt.

Aber bringt das Einschalten des Warnblinkers was?

 

Rein rechtlich betrachtet ist ein derartiges Verhalten nicht nur unsinnig, sondern kann auch richtig teuer werden. Ein Parkverstoß bleibt nun mal ein Parkverstoß, egal ob man den Warnblinker einschaltet oder nicht. Jedoch stellt das Einschalten der Warnblinkanlage noch eine zusätzliche Ordnungswidrigkeit dar. Denn wann das Warnblinklicht eingeschaltet werden darf, ist eindeutig in § 16 Abs. 1, 2 StVO (Straßenverkehrsordnung) geregelt.

 

Den Warnblinker darf man beispielsweise nur dann einschalten, wenn man mit dem Fahrzeug liegen geblieben ist, wenn man ein anderes Fahrzeug abschleppt oder wenn man andere vor einer Gefahr warnen will, z.B. vor einem Stau etc. (Nicht vor Radarkontrollen – ist zwar auch eine Gefahr, aber nicht im rechtlichen Sinne )

 

Aber vielleicht hat manch eine nette Politesse doch ein Einsehen und wartet zumindest ein paar Minuten, bevor es ein Knöllchen gibt…

 

Darauf vertrauend und an alle netten und nicht netten Politessen appellierend, verfahre ich weiter so…[…]


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