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Rechtsanwälte Kotz GbR

Aber der Betriebsrat hat doch nicht zugestimmt!

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Man hört es jeden Tag in den Medien, Kündigungen drohen oder sind bereits ausgesprochen.

 

Jedoch hat sich über die Jahre die weit verbreitete Meinung durchgesetzt, dass der Betriebsrat der Kündigung auch zustimmen muss, ansonsten ist die Kündigung unwirksam.

Zwar hat der Betriebsrat in der Tat weit gehende Einfluss- und Blockademöglichkeiten, aber muss er auch jeder Kündigung zustimmen?

 

In den meisten Fällen ist dies jedoch (leider) nicht der Fall.

 

Der verbreitete Irrtum über die angeblichen Rechte des Betriebsrats beruht auf einem Missverständnis. Die Inhaber verschiedener Posten im Betrieb können, wenn überhaupt, tatsächlich nur mit Zustimmung des Betriebsrats gekündigt werden. Hierzu gehören – praktischerweise – die Mitglieder des Betriebsrates selbst, aber auch die Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung und des Wahlvorstands. Sogar bloße Wahlbewerber, die überhaupt noch keinen Posten innehaben, genießen erhöhten Kündigungsschutz. Ordentliche Kündigungen all diesen Personen gegenüber sind von vorneherein unwirksam. Und außerordentliche Kündigungen sind nur mit Zustimmung des Betriebsrats möglich. Auf diese Weise kann der Betriebsrat also zum Beispiel über die Zulässigkeit einer verhaltensbedingten Kündigung seiner eigenen Mitarbeiter bestimmen. Nicht selten erlebt man es daher, dass bestimmte Arbeitnehmer, die akut von einer Kündigung bedroht sind, noch schnell in den Betriebsrat gewählt werden. Von dem Moment an, wo sie auf dem Wahlzettel stehen, ist ihr Arbeitsplatz deutlich sicherer geworden.

 

Bei allen anderen Arbeitnehmern jedoch muss der Betriebsrat der Kündigung nichtzustimmen, damit sie wirksam ist. Er hat allerdings die Möglichkeit, einer ordentlichen Kündigung zu widersprechen, wenn er beispielsweise meint, dass sie nicht sozial gerechtfertigt sei oder der Gekündigte an anderer Stelle im Unternehmen weiter arbeiten könne. Wenn der Arbeitnehmer nun gegen die Kündigung klagt, darf er so lange im Betrieb bleiben, bis das Klageverfahren vor Gericht abgeschlossen ist. Und das kann natürlich unter Umständen etwas dauern.

Der Arbeitgeber hat in einem solchen Fall nur noch die Möglichkeit, bei Gericht eine einstweilige Verfügung zu beantragen, die es ihm gestattet, den gekündigten Arbeitnehmer bis zum Abschluss des Klageverfahrens erst einmal nicht weiter zu beschäftigen. Die Hürden für eine solche einstweilige Verfügung sind jedoch recht hoch.

 

Unter dem Strich heißt das: Der Betri[…]


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