Die Wohngebäudeversicherung haftet für Schäden, die während eines Sturms entstanden sind. Ein Sturm liegt vor, wenn eine wetterbedingte Windgeschwindigkeit von mind. 62 km/h (= Windstärke 8) besteht. Für das vorliegen eines Sturmschadens muss lediglich irgendwann während des Sturms die Windstärke 8 erreicht worden sein. Ein Sturmschaden ist versichert, wenn ein Ursachenzusammenhang zwischen dem Sturm und dem eingetretenen Schaden besteht. Es reicht diesbezüglich bereits eine Mitursächlichkeit aus. Ein Sturmschaden besteht bereits dann, wenn durch die Windbewegung Gegenstände wie Äste, Mülltonnen oder Plakate gegen die versichere Sache geworfen werden und diese beschädigen. Ein Sturmschaden liegt zum Beispiel auch dann vor, wenn durch den Sturm ein Fenster aufgedrückt und hierdurch eine Blumenvase mit Wasser umgeworfen wird, die einen Durchfeuchtungsschaden an einem Teppich verursacht. Die Wohngebäudeversicherung muss auch für Folgeschäden aufkommen, die durch den Sturm verursacht wurden (Beispiel: durch den Sturm wird eine Regenfallrohr aus der Verankerung gerissen und das ablaufende Regenwasser läuft hierdurch in das versicherte Gebäude). Der Versicherungsschutz der Wohngebäudeversicherung umfasst alle Bestandteile des versicherten Gebäudes (Beispiele: Heizungsanlagen, Wärmepumpen, Wasserversorgungsanlagen, Abdeckplanen, Einbaumöbel, Badewannen, Waschbecken, Fußböden, Wand- und Deckenbeläge, Tapeten, Fliesen, Teppichböden, Balkone, Balkongeländer, Lampen, Markisen und Fernsehantennen). In der Wohngebäudeversicherung ist auch Zubehör mitversichert, dass der Nutzung zu Wohnzwecken dient (Beispiele: Heizungs- und Baumaterial, Feuermelder).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Baurechtsiegen.de OLG Dresden – Az.: 10 U 223/12 – Urteil vom 30.08.2012 I. Auf die Berufungen der Beklagten zu 2, 3 und 4 wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 11.01.2012, Az. 8 O 1789/09, abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Klage gegen die Beklagten zu 2, 3 und […]