Landgericht Detmold, Az.: 10 S 218/12
Urteil vom 26.03.2014
Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich): Vom Mieter im angemieteten Garten angepflanzte Bäume, Sträucher und Hecken oder sonstige Pflanzen dürfen von diesem nach Mietvertragsende nicht ohne weiteres wieder ausgegraben werden, da diese nach einigen Jahren nicht mehr ohne Schwierigkeiten und Risiken für ihren Bestand zu entfernen sind. Die vom Mieter eingepflanzten Pflanzen sind nach einigen Jahren wesentlicher Bestandteil des Grundstücks des Vermieters geworden, so dass sich der Mieter gegenüber dem Vermieter schadensersatzpflichtig macht, wenn er die Pflanzen ohne dessen ausdrückliche Genehmigung wieder entfernt.
Die Berufung des Klägers gegen das am 04.12.2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Detmold wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens nach einem Gegenstandswert von 2.874,26 €
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 544 Abs. 1 S. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
1. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Schadensersatzanspruch aus eigenem Recht wegen einer etwaigen Beschädigung der Thuja-Hecke auf dem vormals von ihm gemieteten Grundstück. Der einzig in Betracht kommende Anspruch aus § 823 BGB besteht nicht.
a) Das Eigentum des Klägers an der Hecke ist nicht verletzt worden, denn die Hecke stand zum Zeitpunkt der angeblichen Schädigungshandlung nicht in seinem Eigentum. Das Amtsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Thujapflanzen mit dem Einpflanzen wesentliche Bestandteile des Grundstücks (§§ 93, 94 Abs. 1 S. 2 BGB) geworden und damit in das Eigentum des Grundstückseigentümers übergegangen sind (§ 946 BGB). Der Kläger kann nicht beweisen, dass die Pflanzen nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden worden u[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de OLG Stuttgart Az: 20 U 24/04 Urteil vom 08.02.2006 In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatz hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 2006 für Recht erkannt: 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 14.09.2004 – Aktenzeichen: […]