Landgericht Frankenthal
Az: 5410 Js 14890/11.2 KLs
Urteil vom 05.06.2013
Tenor
Der Angeklagte ist des Betruges in 3 tatmehrheitlichen Fällen, des versuchten Betruges in 6 tatmehrheitlichen Fällen, 2 Fällen des versuchten Betruges in 2 tateinheitlichen Fällen, 2 Fällen des Betruges in jeweils 5 tateinheitlichen Fällen, wobei es in jeweils 3 dieser tateinheitlichen Fälle beim Versuch blieb, des Betruges in 2 tateinheitlichen Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, des Betruges in 7 tateinheitlichen Fällen, wobei es in 6 Fällen beim Versuch blieb, sowie der vorsätzlichen gemeinschaftlichen Geldwäsche schuldig.
Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
2 J a h r e n
verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen, soweit er verurteilt wurde. Die durch die Teileinstellung entfallenden Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.
– §§ 261 Abs. 1 Nr. 4a, 263 Abs. 1, Abs. 2 und 3 Nr. 1, 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB –
Gründe
(abgekürzt nach § 267 Abs. 4 StPO)
Der Angeklagte wuchs zusammen mit drei Geschwistern im Haushalt seiner verheirateten Eltern auf. Der Vater ist gelernter Landschaftsgärtnermeister und arbeitet derzeit als Lkw-Fahrer. Seine Mutter ist Putzfrau.
Nach dem Besuch von Grund- und Hauptschule erreichte er 1996 den Hauptschulabschluss. Anschließend absolvierte er bis 1999 eine Ausbildung zum Koch im Restaurant „H“. Er arbeitete danach noch ein Jahr als Geselle in seinem Ausbildungsbetrieb. Sodann war er in Lokalen in B, A und bis zu dessen Schließung Ende 2005/Anfang 2006 im Kaufhaus K tätig.
Der Angeklagte heiratete 1999 und nahm dabei den Namen seiner Frau an. Seine Ehefrau brachte zwei Söhne mit in die Ehe. Beide haben einen gemeinsamen Sohn, der mittlerweile 13 Jahre alt ist.
Nebenberuflich betätigte sich der Angeklagte bereits ab 2003 im Bereich Internethandel und machte sich ab 2006 mit seinem eigenen Ladengeschäft „R e.K.“ in der Hauptstraße in Ort selbstständig. Allerdings liefen die Geschäfte in der Folgezeit auch an 2 anderen Standorten in Ort so ungünstig, dass der Angeklagte am 21.05.2008 die eidesstattliche Versicherung abgeben muss[…]