AG Kehl
Az.: 2 Cs 206 Js 15342/13
Beschluss vom 21.03.2014
Leitsatz (vom Verfasser): Die Sperrfrist zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach einer Alkoholfahrt (im Fall 1,21 Promille) kann vorzeitig vor Ablauf der verhängten Sperrfrist aufgehoben werden, wenn der Betroffene erfolgreich an einem besonderen Aufbauseminar teilnimmt (im Fall: DEKRA Mobil). Im Fall wurde die Sperrfrist von 10 Monaten auf 5 Monate verkürzt.
Die mit Strafbefehl des Amtsgerichts Kehl vom 10.12.2013, Az. 2 Cs 206 Js 15342/13, verhängte Sperre für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
Gründe
I.
Mit dem im Tenor bezeichneten Strafbefehl wurde dem Verurteilten wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von zehn Monaten festgesetzt. Der Strafbefehl ist rechtskräftig seit dem 18.12.2013. Bereits am Tattag, dem 24.10.2013, wurde der Führerschein des Verurteilten sichergestellt. Die Sicherstellung dauerte bis zur Rechtskraft des Strafbefehls fort.
Am 25.02.2014 beantragte der Verurteilte die angeordnete Sperre vorzeitig aufzuheben. Zur Begründung seines Antrags legt er eine Bestätigung über die Teilnahme an einem besonderen Aufbauseminar nach dem Modell „DEKRA-Mobil“ vom 18.02.2014 vor. Darüber hinaus hat ihm die Führerscheinbehörde des Landratsamts Ortenaukreis am 11.02.2014 eine sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt.
Die Staatsanwaltschaft hat beantragt, den Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Sperrfrist als derzeit unbegründet zurückzuweisen. Es komme allenfalls eine Sperrfristverkürzung um drei Monate in Betracht, weil besondere Gründe für eine darüber hinausgehende Fristabkürzung nicht ersichtlich seien. Insofern fehle es derzeit an der Entscheidungsreife. Die weitere Entwicklung bis Anfang Juni 2014 sei abzuwarten.
II.
Die Sperre für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis ist gemäß § 69a Abs. 7 StGB mit sofortiger […]