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Rechtsanwälte Kotz GbR

Winterdienst – Übertragung der Pflicht auf mehrere Mieter – Haftung einzelner Mieter untereinander

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Oberlandesgericht Naumburg
Az: 2 U 77/13
Urteil vom 27.02.2014

Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 5. Juni 2013 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Halle wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil des Senats und das o.a. Urteil des Landgerichts sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Von einer Darstellung der tatsächlichen Feststellungen i.S.v. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO wird nach §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht darauf erkannt, dass der Kläger gegen die Beklagte aus keinem Rechtsgrund einen Anspruch auf Schadenersatz hat, d.h. weder aus deliktischer Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB (fahrlässige Körperverletzung) noch aus vertraglicher Haftung aus einem Vertrag der Beklagten mit anderen Mietern des Hauses J. Straße 10 mit Schutzwirkung zugunsten des Klägers. Selbst wenn eine fahrlässige Verletzung von Streupflichten durch die Beklagte zum Unfallzeitpunkt unterstellt wird, scheitert der Anspruch an einem überwiegenden, die allenfalls leichte Fahrlässigkeit der Pflichtverletzung der Beklagten verdrängenden Mitverschulden des Klägers.
I. Es kann offen bleiben, ob die Beklagte im Hinblick auf einen deliktischen Anspruch des Klägers passiv legitimiert ist; hieran könnten Zweifel bestehen.

1. Originärer Anspruchsgegner eines deliktischen Anspruchs wäre nicht die Beklagte. Der streitgegenständliche Sturz des Klägers am Morgen des 03.02.2011 ereignete sich – entgegen anfänglich missverständlichen Vorbringens des Klägers – unstreitig nicht auf einer öffentlichen Straße bzw. einem öffentlichen Weg, sondern auf dem Privatgelände des Mehrfamilienhauses J. Straße 10, dort auf dem (flach gestuften) Weg zwischen Hauseingangstür und Grundstücksgrenze. Die Verkehrssicherungspflicht für die von allen Mietern und Besuchern der Mieter genutzte „Verkehrs“einrichtung, den vorgenannten Weg, obliegt grundsätzlich dem Hauseigentümer bzw. Vermieter aus den M[…]


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