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Betretungsverbot für Fußballfans

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Verwaltungsgericht Ansbach
Az: AN 5 S 12.01535
Beschluss vom 11.09.2012

Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe
Der Antragsteller wendet sich gegen Betretungsverbote, die ihm durch die Antragsgegnerin als Sicherheitsbehörde für die Spieltage der 1. und 2. Mannschaft des Fußballvereins … für bestimmte Bereiche des Stadtgebiets der Antragsgegnerin auferlegt worden sind.
Der 1991 geborene Antragsteller ist Anhänger des Fußballvereins ….
Mit Schreiben vom 27. März 2012 beantragte die Polizeiinspektion Fürth beim Ordnungsamt der Antragsgegnerin den Erlass eines Betretungsverbotes für einen näher bezeichneten Bereich um das Sportstadion der …bis zum Ende der seinerzeit laufenden Saison mit der Option, die folgende Saison mit einzubeziehen. Zur Begründung führte die Polizeiinspektion … im Wesentlichen aus: Zurückliegend sei es im Umfeld von Fußballspielen der … immer wieder zu Straftaten und zu versuchten Auseinandersetzungen mit Gästefans gekommen. Hierbei seien der Antragsteller und weitere sogenannte „Alt-Ultras“ als Rädelsführer in Erscheinung getreten. Die „Anstachelung“ durch den Antragsteller habe meist zu Solidarisierungsaktionen anderer jüngerer Fans (sog. „Horidos“) geführt. Es sei dabei nicht zwangsläufig immer zu Straftaten gekommen, da die Personen im Fokus der Einsatzkräfte stünden und rechtzeitig polizeiliche Kräfte zugeführt werden hätten können. Im Einzelnen listete die Polizeiinspektion …17 Vorfälle auf, zurückreichend bis in das Jahr 2006, teilweise mit, teilweise ohne Fußballbezug, bei denen der Antragsteller polizeilich auffällig geworden sei. Weiter führte die Polizeiinspektion … im Wesentlichen aus: Gegen den Antragsteller habe bis Sommer 2011 ein bundesweit wirksames Stadionverbot bestanden. Im Hinblick auf die – in der Auflistung der Polizeiinspektion erwähnte und näher beschriebene – Auseinandersetzung im Stadion … am 20. März 2012 werde erneut ein bundesweites Stadionverbot gegen den Antragsteller beantragt. Dieser sei derzeit in Kategorie „B“ eingestuft, er sei Angehöriger der … „Alt-Ultra-Szene“. Die restlichen Heimspiele der Spielvereinigung …würden voraussichtlich vor ausverkaufte[…]


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