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Rechtsanwälte Kotz GbR

Anforderungen an eine Mietminderung wegen Lärmbelästigung

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Amtsgericht Frankfurt
Az: 33 C 1402/13
Urteil vom 29.08.2013

Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.120,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 17.05.2013 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand
Der Beklagte mietete von der Klägerin eine Wohnung in Frankfurt am Main. Ab Dezember 2011 minderte er die Miete wegen vermeintlicher Probleme mit der Heizung. Das Sozialamt leistete weitere Zahlungen auf die Miete. Da diese Zahlungen nach Auffassung des Beklagten aufgrund der vermeintlichen Mietminderung zu Unrecht erfolgten, behielt er die laufende Miete bis zur Höhe der Zahlungen des Sozialamtes ein. Mit der Klage begehrt die Klägerin die Zahlung rückständiger Mieten für den Zeitraum von Juli 2012 bis Dezember 2012 in Höhe von insgesamt 1.120,18 €. Wegen der genauen Zusammensetzung der Forderung wird auf die Seiten 2f. der Klageschrift (Bl. 2f. d.A.) Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.120,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, seit Oktober 2011 funktioniere die Heizung in der von ihm angemieteten Wohnung nicht in ausreichendem Maße. Eine Zimmertemperatur von 20 Grad Celsius könne nicht erreicht werden und die Heizung verursache sehr erheblichen Lärm. Er meint, deswegen sei die Miete gemindert.

Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung rückständiger Mieten für Juli 2012 in Höhe von 3,85 €, für August 2012 in Höhe von 442,57 €, für[…]


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