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Tätowierung als Einstellungshindernis in den Polizeivollzugsdienst?

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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
Az: 6 B 523/14
Beschluss vom 28.05.2014

Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe
Die Beschwerde, mit der sich der Antragsgegner bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände lediglich gegen den stattgebenden Teil des Beschlusses des Verwaltungsgerichts wendet, bleibt ohne Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht.
Das Verwaltungsgericht hat den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antrag der Antragstellerin auf Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Antragstellerin habe Umstände glaubhaft gemacht, aufgrund derer sich sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch ergäben. Mit Bescheid vom 7. Januar 2014 habe der Antragsgegner die Einstellung der Antragstellerin in den gehobenen Polizeivollzugsdienst abgelehnt und zur Begründung angeführt, es bestünden in Anbetracht ihrer Tätowierungen – der Zahl 13 hinter dem linken Ohr sowie eines Totenkopfes mit Vampirzäh-nen und Lilien an der rechten Körperseite – Eignungsmängel. Dieser Bescheid sei rechtswidrig. Nach Art. 33 Abs. 2 GG habe jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Weder Art. 33 Abs. 2 GG noch die zu seiner Konkretisierung ergangenen Vorschriften – hier: § 9 BeamtStG, § 15 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW, § 3 Abs. 1 LVOPol – gewährten jedoch einen Anspruch auf Übernahme in ein öffentliches Amt. Vielmehr liege die Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers und die Auswahl unter mehreren Bewerbern im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung sei ein Akt wertender Erkenntnis, der vom Gericht nur beschränkt überprüfbar sei. Der Dienstherr könne auch im Hinblick auf Eignungskriterien, die nicht die fachliche[…]


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