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Bahn – Pflicht zur Information über Verspätungen an jedem Bahnhof

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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
Az: 16 A 494/13
Urteil vom 16.05.2014

Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 18. Januar 2013 teilweise geändert.
Ziffer 5 des Bescheids der Beklagten vom 26. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. August 2011 wird insoweit aufgehoben, als ein Zwangsgeld von mehr als 2.000,00 Euro angedroht worden ist. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt 9/10 der Verfahrenskosten beider Rechtszüge, die Beklagte 1/10.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand
Die Klägerin ist Betreiberin von ungefähr 5.500 Bahnhöfen und Haltepunkten. Im Jahr 2010 überprüfte das Eisenbahn-Bundesamt an einigen dieser Stationen die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (Fahrgastrechte-Verordnung). Es stellte fest, dass nicht an jeder überprüften Station Zugzielanzeiger, Lautsprecheranlagen oder sonstige Kommunikationseinrichtungen zur Information der Fahrgäste über Verspätungen bei der Abfahrt oder Ankunft vorhanden waren. Hierauf hingewiesen teilte die Klägerin mit, es bestehe keine Pflicht zur Ausrüstung von Stationen mit Zugzielanzeigern oder Lautsprechern zum Zwecke der Unterrichtung von Kunden. Nach Art. 18 Abs. 1 der Fahrgastrechte-Verordnung seien die am jeweiligen Bahnhof vorhandenen Möglichkeiten zur gebotenen Unterrichtung zu nutzen. Eine weitergehende Verpflichtung, alle Bahnhöfe mit Lautsprecheranlagen und Zugzielanzeigern auszustatten und über diese Medien zu unterrichten, enthalte die Verordnung nicht.
Bei einem Gesprächstermin im Juli 2010 teilte die Klägerin dem Eisenbahn- Bundesamt mit, dass größere Stationen (Kategorie 1 bis 4) bereits ausreichend ausgestattet seien. Kleinere Stationen der Kategorie 5 und 6 würden aus Mitteln des Konjunkturprogramms mit über einen Großrechner gesteuerten Dynamischen Schri[…]


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