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Der Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage muss die anfallenden Heiz- und Warmwasserkosten in den Jahresabrechnungen nach dem tatsächlichen Verbrauch auf die jeweiligen Wohnungseigentümer umlegen (BGH, Urteil vom 17.02.2012, Az: V ZR 251/10).[…]