Grundsätzlich hat ein Mieter einen Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete, wenn die tatsächliche Wohnfläche seiner Mietwohnung von der vertraglich vereinbarten Wohnfläche um mehr als 10 % nach unten abweicht, da dann ein zur Mietminderung führender Mangel vorliegt. Voraussetzung für eine Mietminderung ist aber, dass zwischen Mieter und Vermieter eine Vereinbarung über die Mietwohnungsgröße zustande gekommen ist. Hierfür reicht es nicht, dass eine bestimmte Mietwohnungsgröße in einer Annonce des Maklers angegeben wird. Wenn im Mietvertrag keine Mietwohnungsgröße angegeben ist, müssen besondere Umstände hinzukommen, die darauf schließen lassen, dass Mieter und Vermieter eine Vereinbarung über die Mietwohnungsgröße treffen wollten. Allein die Angaben des Maklers, dass die Mietwohnung mindestens die in seinem Inserat ausgewiesene Größe aufweist, ist keine der Vermieterseite zurechenbare Äußerung im Hinblick auf die Vereinbarung einer bestimmten Mietwohnungsgröße. Es ist grundsätzlich Sache des Mieters für eine Klarheit hinsichtlich der bestehenden Mietwohnungsgröße zu sorgen. Wenn der Mietvertrag selbst keine Angaben über die Mietwohnungsgröße enthält, ist dies ein Anzeichen dafür, dass der Vermieter keine diesbezüglichen Zusagen tätigen will. Für eine stillschweigende Vereinbarung über die Mietwohnungsgröße müssen dann besondere Umstände vorliegenden, die der Mieter beweisen muss (Amtsgericht München, Urteil vom 16.12.2013, Az.: 424 C 10773/13).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Rakotz.de Eintragungen über Verkehrsverstöße im Verkehrszentralregister werden nach Ablauf feststehender Fristen zuzüglich einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. Die Löschung erfolgt von Amts wegen und braucht nicht beantragt zu werden. Die Tilgung von Eintragungen bestimmt sich nach § 29 StVG. Die Tilgungsfrist beträgt 2 Jahre bei Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit (§ […]