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Zahlt ein Mieter keine Miete und ist er für den Vermieter nicht erreichbar (verschwunden), so rechtfertigt dies keine eigenmächtigte Inbesitznahme der Mietwohnung durch den Vermieter (z.B. Austausch der Schlösser, Ausräumen der Wohnung etc.). Die nicht durch einen gerichtlichen Titel gedeckte eigenmächtige Inbesitznahme einer Wohnung und deren eigenmächtiges Ausräumen durch einen Vermieter stellt eine unerlaubte Selbsthilfe im Sinne von § 229 BGB dar, für deren Folgen der Vermieter verschuldensunabhängig nach § 231 BGB auf Schadensersatz haftet (BGH, Urteil vom 14.07.2010, Az.: VIII ZR 45/09).[…]