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Die Verpflichtung zur „besenreinen“ Rückgabe der Mietwohnung beschränkt sich hinsichtlich der Reinigungspflichten des Mieters auf die Beseitigung grober Verschmutzungen in der Wohnung (BGH, Urteil vom 28.06.2006, Az.: VIII ZR 124/05). Es müssen z.B. keine Spinnweben entfernt werden.[…]
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