Wird nach Ende des Mietverhältnisses für einen gewerblichen Mieter noch Geschäftspost in den Briefkasten der bisherigen Geschäftsräume eingeworfen, treffen den bisherigen Vermieter Obhuts- und Aufbewahrungspflichten hinsichtlich dieser Postsendungen. Er ist nicht berechtigt, die Sendungen ohne Nachfrage bei dem bisherigen Mieter einfach in einen öffentlichen Briefkasten zu werfen (LG Darmstadt, Beschluss vom 30.12.2013, Az: 25 T 138/13). Es ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass den Vermieter als nachwirkende vertragliche Nebenpflichten Obhuts- und Aufbewahrungspflichten hinsichtlich von nicht offensichtlich wertlosen Gegenständen und Einrichtungen trifft, die der Mieter bei seinem Auszug zurücklässt. Das Ausmaß der Pflichten hängt dabei davon ab, ob der Mieter den Besitz der Mietsache freiwillig aufgegeben und dabei die Gegenstände zurückgelassen hat oder ob sich der Vermieter den Besitz an der Mietsache durch verbotene Eigenmacht bzw. im Wege der (vermeintlichen) Selbsthilfe wieder verschafft und dabei die Gegenstände vorgefunden hat.[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de OLG Nürnberg – Az.: 13 U 2076/17 – Urteil vom 24.03.2022 In dem Rechtsstreit wegen Beseitigung erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg – 13. Zivilsenat – aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Februar 2022 folgendes Endurteil I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts Regensburg vom 24.10.2017, Az. 6 […]