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Ein Vermieter haftet für eine Taubenbelästigung des Mieters nur dann, wenn er hierfür eine Ursache gesetzt hat. Fliegen Tauben wie in Großstädten üblich einfach auf oder über den vermieteten Balkon und kommt es hierdurch zu einer Taubenkotbelästigung, so trifft den Vermieter hieran kein Verschulden und der Mieter kann aus diesem Grunde nicht die Miete mindern (AG München, Urteil vom 11.06.2010, Az: 461 C 19454/09).[…]
Auszug aus der Quelle: https://www.meinmietrecht.de/artikel/taubenbelaestigung-in-grossstadt-mietminderung_110/