LG Cottbus, Az: 5 S 46/09, Urteil vom 18.06.2010
1. Führt der Einbau einer ungeeigneten Mischbatterie zu einem Wasserschaden an dem Mietobjekt, haftet der Mieter aufgrund einfacher Fahrlässigkeit für den eingetretenen Schaden, soweit dieser nicht von der Gebäudeversicherung, wie z. B. bei Vereinbarung einer Selbstbeteiligung, reguliert wird. (Rn.22) 2. Derjenige, der eine Mischbatterie trotz Anhaltspunkte für deren Ungeeignetheit für den beabsichtigten Verwendungszweck einbaut, ohne weitere Erkundigungen einzuholen, kann sich bei einem Schadenseintritt nicht darauf berufen, dass ihm der entsprechende technische Sachverstand gefehlt habe. (Rn.29) 3. Auch eine Unvollständigkeit der Montageanleitung führt zu keinem anderen Ergebnis, da derjenige, der den Einbau einer Mischbatterie beabsichtigt, ohne im Besitz der erforderlichen Fachkenntnisse zu sein, verpflichtet ist, sich nach der Eignung des Gerätes für den konkreten Zweck zu erkundigen.(Rn.27) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtgerichts Senftenberg vom 16.07.2009, 21 C 132/09, teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2008 zu zahlen. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz nach einem Wasserschaden in der von ihr von der Klägerin angemieteten Wohnung, der nach dem vom Vater der Beklagten vorgenommenen Einbau einer ungeeigneten Mischbatterie eingetreten ist. Wegen des streitgegenständlichen Sachverhalts wird auf die entsprechenden Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen, mit welchem das Amtsgericht die Klage abgewiesen hat. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass dahingestellt bleiben könne, ob die Klägerin Erbbauberechtigte und ihr selbst ein Schaden entstanden sei. Denn jedenfalls fehle es an einem schuldhaften Handeln der Beklagten oder ihres Vaters, dessen Verhalten sich die Beklagte im Verhältnis zur Klägerin gemäß § 278 Abs. 1 BGB zurechnen lassen müsse. Der Vater habe weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt. Für ein vorsätzliches Handeln sowie für das Vorliegen einer bewussten Fahrlässigkeit fehle es an entsprechendem Sachvortrag. Diesem könnten auch keine Anhaltspunkte für eine unbewusste Fahrlässigkeit entnommen werden. Bei der eingebauten Mischbatterie handele es sich um ein Gerät zur Selbstmontage, das im Baumarkt für einen Endverbraucher angeboten werde. Der Endverbraucher könne darauf vertrauen, dass sich ein solches Gerät einbauen lasse, wenn er sich an die Montagevorschriften halte. Die Montageanleitung enthalte jedoch keinen Hinweis darauf, dass das Gerät beim Vorhandensein eines Durchlauferhitzers ungeeignet sei. Hiermit habe ein Endverbraucher auch nicht rechnen müssen, so dass es nicht darauf ankomme, ob er sich zuvor nach einem geeigneten Gerät erkundigt habe….