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Der Inhaber eines dinglichen Wohnrechts kann auch entgegen dem Willen des Hauseigentümers Besuch in seinen Räumlichkeiten empfangen(vgl. LG Coburg, Beschluss vom 01.04.2009, Az.: 32 S 3/09; AG Coburg, Urteil vom 18.12.2008, Az.: 11 C 419/08). Der Eigentümer kann dem Inhaber des dinglichen Wohnrechts auch nicht untersagen, welche Personen diesen besuchen. Dies gilt selbst dann, wenn es Auseinandersetzungen zwischen dem Eigentümer und den Besuchern gegeben hat.[…]
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