LG Aachen, Az: 6 S 138/13, Urteil vom 28.02.2014
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 07.08.2013 teilweise abgeändert und insgesamt klarstellend wie folgt neugefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Geldbetrag in Höhe von 1.321,09 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Geldbetrag in Höhe von 1.190,59 EUR seit dem 18.12.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Die der Nebenintervenientin in erster Instanz entstandenen Kosten trägt die Beklagte zu 50%. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 313a Abs. 1, 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO abgesehen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 07.08.2013 ist weitüberwiegend begründet, denn die Klägerin hat gegen die Beklagte aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 115 VVG unter Berücksichtigung der bereits vorprozessual geleisteten Zahlung lediglich einen Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von insgesamt 1.321,09 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.2009 aus einem Geldbetrag in Höhe von 1.190,59 EUR. Die weitergehende Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Aachen ist demgegenüber unbegründet, denn die der Klägerin für die außerprozessuale Tätigkeit ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten belaufen sich auf einen Betrag in Höhe von 130,50 EUR und nicht lediglich auf einen Betrag in Höhe von 124,10 EUR. 1. Unstreitig wurde der im Eigentum der Klägerin stehende, der Fahrzeugklasse 8 zuzuordnende PKW der Marke Daimler Chrysler Typ 310 Touring 3.0 CRD mit dem seinerzeitigen amtlichen Kennzeichen … am 25.06.2009 bei einem Verkehrsunfall in Aachen durch ein Alleinverschulden des Führers des bei der Beklagten kraftfahrzeughaftpflichtversicherten LKW mit dem seinerzeitigen amtlichen Kennzeichen … beschädigt, so dass die Beklagte der Klägerin nach §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 115 VVG zum Ausgleich der diesem aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall entstandenen Schäden verpflichtet ist. Da der Geschädigte, wenn er wegen des schädigenden Ereignisses die Sache nicht nutzen kann, anerkanntermaßen von dem Schädiger auch Ersatz der Kosten für die Anmietung einer gleichwertigen Sache verlangen kann, ist die Beklagte dem Kläger somit grundsätzlich zum Ersatz der für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges für die Zeit vom 25.06.2009 bis zum 24.07.2009 angefallenen Kosten verpflichtet. Unstreitig ist zwischen den Parteien hierbei auch, dass die Nebenintervenientin der Klägerin insoweit für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges der Fahrzeugklasse 8 beziehungsweise der Fahrzeugklasse 7 in der Zeit vom 25.06.2009 bis zum 24.07.2009 einen Betrag in Höhe von insgesamt 4.787,93 EUR in Rechnung gestellt hat. Die die für die Anmietung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlichen Kosten belaufen hierbei vorliegend auf insgesamt 3.408,98 EUR so dass nach Abzug der durch die Beklagte vorprozessual bereits geleisteten Zahlung in Höhe von 2….