Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Pflegeaufwendungen – Abziehbarkeit als Nachlassverbindlichkeit

Ganzen Artikel lesen auf: Steuerrechtsiegen.de

BFH, Az: II B 125/1, Beschluss vom 26.02.2014
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Danach müssen in der Beschwerdebegründung die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden.

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht hinreichend dargelegt.

a) Die ordnungsgemäße Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich klärbar und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist. Hat der Bundesfinanzhof (BFH) bereits früher über die Rechtsfrage entschieden, muss in der Beschwerdebegründung ausgeführt werden, weshalb gleichwohl weiterhin ein Klärungsbedarf besteht. Insbesondere ist darzustellen, welche neuen und gewichtigen, vom BFH noch nicht geprüften Argumente in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung und/oder in der Literatur gegen die Rechtsauffassung des BFH vorgebracht worden sind (vgl. BFH-Beschluss vom 22. Juni 2012 II B 45/11, BFH/NV 2012, 1827, m.w.N.).

b) Der Kläger sieht sinngemäß die Rechtsfrage als grundsätzlich bedeutsam an, ob Aufwendungen des Erben für Pflegeleistungen gegenüber dem Erblasser auch dann als Nachlassverbindlichkeiten i.S. des § 10 Abs. 5 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) erwerbsmindernd abziehbar sind, wenn zwischen dem Erblasser und dem Erben kein dienstvertragliches Schuldverhältnis bestanden hat. In der Beschwerdebegründung setzt sich der Kläger jedoch weder mit der zu dieser Rechtsfrage bereits ergangenen Rechtsprechung auseinander noch trägt er neue Gesichtspunkte vor, die eine erneute Entscheidung des BFH erfordern würden.

Nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG sind die vom Erblasser herrührenden Schulden als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar. Dies sind nur die aus Rechtsgründen bestehenden Erblasserschulden (BFH-Urteil vom 15. Juni 1988 II R 165/85, BHFE 154, 380, BStBl II 1988, 1006). Hierunter fallen alle vertraglichen, außervertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen, die in der […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv