LG Saarbrücken, Az: 13 S 24/14, Urteil vom 17.04.2014 Leitsätze: Fährt ein Verkehrsteilnehmer an einem Baustellenfahrzeug vorbei, das mit weiß-rot-weißen Warneinrichtungen gekennzeichnet ist, Warnblinklicht und eine Rundumleuchte eingeschaltet hat, muss der Vorbeifahrende mit typischen Gefahren einer Baustelle oder Baustelleneinrichtung rechnen und sein Verhalten darauf einstellen. Zu den typischen, in Betracht zu ziehenden Gefahren gehört unter solchen Umständen auch das Risiko, dass die bei Einsatz eines Baustellenfahrzeugs tätigen Personen – etwa Straßenwärter oder Bauarbeiter – die im Straßenverkehr gebotene Sorgfalt nicht stets in jeder Hinsicht beachten, weil ihr Hauptaugenmerk auf ihrer Arbeitsverrichtung liegt. Dabei muss der Vorbeifahrende zwar umso weniger mit einem Verkehrsverstoß rechnen, je schwerer dieser wiegt. Ein unvorsichtiges, auch weites Öffnen der Tür liegt nach der Lebenserfahrung jedoch noch im Rahmen der bei solchen Tätigkeiten typischerweise zu erwartender Nachlässigkeiten. Ein Verkehrsteilnehmer, der an einem solchermaßen gekennzeichneten Fahrzeug vorbeifährt, muss seinen Seitenabstand dementsprechend bemessen. Kommt es zu einem Unfall, weil der Verkehrsteilnehmer zu dicht am Baustellenfahrzeug vorbeigefahren ist, trägt er ein Mitverschulden am Unfall. 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 18. Dezember 2013 – 29 C 1303/13 (16) – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert, und die Beklagten werden als Gesamtschuldner unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 1.205,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 30. April 2013 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin zu 61 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 39 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 35 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 65 %. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 12. Dezember 2012 in Höhe des Ortseingangs von … ereignete. Der Lkw der Klägerin war mit eingeschalteter Warnblinkanlage und Rundumleuchte im Rahmen einer Baustelleneinrichtung am rechten Straßenrand abgestellt. Als der Zweitbeklagte an dem Lkw vorbeifuhr, kam es zur Kollision zwischen der Fahrertür des Lkw und dem Beklagtenfahrzeug. Erstinstanzlich hat die Klägerin behauptet, der Fahrer des Lkw habe in der geöffneten Tür gestanden, als der Zweitbeklagte mit überhöhter Geschwindigkeit und unzureichendem Seitenabstand an dem Lkw vorbei gefahren sei. Durch den Unfall sei ihr ein Schaden in Höhe von 3.071,45 € (netto Reparaturkosten) und 661,64 € (Sachverständigenkosten) entstanden. Mit der Klage hat sie insgesamt 3.071,45 € nebst Zinsen geltend gemacht. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Erstinstanzlich haben sie behauptet, zu dem Unfall sei es gekommen, als die Fahrertür des Lkw von Ihnen geöffnet worden sei. Sie halten die Sachverständigenkosten für übersetzt und die Mehrwertsteuer für nicht erstattungsfähig. Das Erstgericht, auf dessen Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen …, …, … und ……
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