VG Sigmaringen
Az.: 4 K 3172/12
Beschluss vom 27.11.2012
Leitsätze: Allein aus politischen Äußerungen des Betroffenen gegenüber Behörden können sich grundsätzlich keine Bedenken gegen seine körperliche oder geistige Fahreignung im Sinne des § 11 Abs. 2 FeV ergeben. Dies gilt auch dann, wenn die politischen Äußerungen unausgegoren, abwegig und abstrus erscheinen.
Der Prozesskostenhilfeantrag wird abgelehnt.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 17. Oktober 2012 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 20. September 2012 wird wiederhergestellt beziehungsweise angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 8.750,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller setzt sich gegen die sofortige Vollziehung einer Fahrerlaubnisentziehung zur Wehr.
Der am … in … …, N., geborene Antragsteller verfügt seit 1965 über eine Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 3. Auf die 1969 zusätzlich erworbene Fahrerlaubnis Klasse 2 hat er am … verzichtet.
Der Antragsteller ist verkehrsrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:
1. Am 4.1.2007 verursachte er nach dem Inhalt der vorgelegten Akte einen Unfall, wobei er die durch Vorfahrtsregelung (Zeichen 205/206) angeordnete Vorfahrt missachtete.
2. Am 6.9.2007 fuhr er innerorts in R. um 8 km/h zu schnell und erhielt deswegen vom Rechts- und Ordnungsamt der Stadt R. eine schriftliche Verwarnung mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 15,- EUR.
3. Im Januar 2011 überklebte er am Kennzeichen seines PKW Daimler-Chrysler …-… … das Euro-Feld mit Sternenkranz und Erkennungsbuchstaben „D“ mit einem schwarz-weiß-roten Aufkleber, um den Eindruck zu erwecken, das Kennzeichen sei von einer nicht […]
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