Wir möchten Ihnen nachfolgend einen Überblick über wichtige juristische Fachbegriffe bieten und Ihnen diese kurz erklären:
Weiteren Informationen finden Sie in unserem Flyer Juristendeutsch
Abänderungsklage: Diese Klage ermöglicht es bei einer wesentlichen Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ein rechtskräftiges Urteil in Bezug auf die Höhe der Zahlung einer künftigen wiederkehrenden Leistung (wie z.B. Unterhaltszahlungen) abzuändern. Der Unterhaltsgläubiger – derjenige, der Unterhalt erhält – kann mit ihr einen höheren Unterhalt verlangen. Der Unterhaltsschuldner kann mit ihr eine Verringerung des zu zahlenden Unterhaltsbetrages anstreben.
Abmahnung: Verhält sich eine Vertragspartei eines Vertragsverhältnisses nicht vertragsgemäß, kann die andere diese „abmahnen“. Die Abmahnung kommt insbesondere im Arbeitsrecht vor. Ziel ist es, den Arbeitnehmer auf vertragswidriges Verhalten aufmerksam zu machen, damit dieser dieses Verhalten in Zukunft ändern kann. Für ein weiteres vertragswidriges Verhalten wird in der Regel die Kündigung des Arbeitsverhältnisses angedroht.
Abtretung: Die Abtretung ist ein Vertrag, mit welchem eine Forderung von einem Gläubiger auf einen anderen Gläubiger übertragen wird. Häufig ist dieser andere Gläubiger eine Bank, die Sicherheiten für einen Kredit verlangt. Nach Rückzahlung des Kredites findet dann in der Regel eine Rückabtretung statt.
Anerkenntnis: Mit einem Anerkenntnis erklärt der Beklagte in einem Zivilprozess gegenüber dem Gericht, dass er einen von der Gegenseite geltend gemachten Anspruch zugesteht. Das Gericht erlässt dann ein Anerkenntnisurteil. Dieses ist für den Beklagten in der Regel mit geringeren Prozesskosten verbunden als ein streitiges Urteil. Im Einzelfall trägt der Kläger die Prozesskosten.
Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de Oberlandesgericht Saarbrücken, Az.: Ss (Bs) 76/2015 (44/15 OWi), Beschluss vom 05.11.2015 Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 10. Juli 2015 mit den zugrunde liegenden Feststellungen a u f g e h o b e n und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch […]