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Gibt man ein Fahrzeug in Zahlung und verschweigt man hierbei einen unfallbedingten Fahrzeugvorschaden, so kann dies teuer werden. Wird im Ankaufvertrag angegeben: „Das Fahrzeug hat keine Unfallschäden erlitten“ stellt dies eine Eigenschaftszusicherung des Fahrzeugverkäufers dar. Diese gilt selbst dann, wenn im Kaufvertrag ein allumfassender Gewährleistungsausschluss vereinbart wird. Der Fahrzeugkäufer kann unter diesen Umständen jederzeit vom Fahrzeugkaufvertrag zurücktreten und den gezahlten Fahrzeugkaufpreis vom Fahrzeugverkäufer zurückfordern (BGH, Urteil vom 19.12.2012, Az.: VIII ZR 117/12).[…]
Auszug aus der Quelle: https://www.verkehrsrechtsiegen.de/artikel/gebrauchtwagenverkauf-verschweigen-eines-unfallschadens_360/