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Rechtsanwälte Kotz GbR

Krankheitsbedingte Kündigung – häufige Kurzerkrankungen – negative Negativprognose

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BAG
Az: 2 AZR 599/01
Urteil vom 07.11.2002

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 19. Juni 2001 – 4 Sa 1623/99 – aufgehoben.
2. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger macht die Unwirksamkeit einer ordentlichen Kündigung geltend und verlangt hilfsweise Wiedereinstellung.
Der im Jahre 1960 geborene, verheiratete Kläger, der drei Kindern zum Unterhalt verpflichtet ist, trat 1990 in die Dienste der Beklagten, die eine Fleischwarenfabrik betreibt. Der Kläger war als Hilfsarbeiter tätig und erhielt zuletzt eine Stundenvergütung von 18,15 DM brutto bei einer regelmäßig zu erbringenden Arbeitszeit von 37,5 Stunden in der Woche.
In den Jahren von 1991 bis 1998 war der Kläger wie folgt arbeitsunfähig erkrankt (Kalendertage):
06.02. bis 08.02.1991 3 Tage
09.04. bis 12.04.1991 4 Tage
24.06. bis 17.07.1991 19 Tage
04.11. bis 19.11.1991 16 Tage
21.11.1991 1 Tag
31.12.1991 1 Tag
01.01. bis 10.01.1992 10 Tage
23.03. bis 29.03.1992 7 Tage
24.04. bis 27.04.1992 4 Tage
07.05. bis 08.05.1992 2 Tage
06.07. bis 24.07.1992 19 Tage
12.10. bis 22.10.1992 11 Tage
10.12. bis 14.12.1992 5 Tage
19.01. bis 29.01.1993 11 Tage
31.03.1993 1 Tag
12.05. bis 14.05.1993 3 Tage
21.06. bis 23.06.1993 3 Tage
22.11. bis 03.12.1993 12 Tage
18.01. bis 11.02.1994 25 Tage
11.03.1994 1 Tag


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