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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kindergeldanspruch – Entfall nach einer Erstausbildung und Teilzeitstudium

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FG Neustadt, Az.: 5 K 2131/12, Urteil vom 28.01.2014
In dem Finanzrechtsstreit wegen Kindergeld hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz – 5. Senat – im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung am 28. Januar 2014 für Recht erkannt:

I.          Die Klage wird abgewiesen.

II.          Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin nach § 32 Abs. 4 S. 2 und 3 EStG i. d. F. des Steuervereinfachungsgesetzes vom 1. November 2011 (BGBl I, 2131) ab Januar 2012 für ihren Sohn noch anspruchsberechtigt ist.

Die Klägerin war für ihren am 9. Januar 1989 geborenen Sohn P bis Ende Dezember 2011 kindergeldberechtigt. Am 25. Juni 2008 legte P bei der IHK erfolgreich die Prüfung zum Bauzeichner im Schwerpunktbereich „Tief-, Straßen- und Landschaftsbau“ ab (K-Akte, Bl.10). Seine Ausbildungsfirma, die A GmbH mit Sitz in D übernahm ihn ab dem 1. Juli 2008 als angestellten Bauzeichner.

Im Februar 2009 bewarb sich P am …-Technikum um einen Studienplatz im Fachbereich Bautechnik/Tiefbau zum staatlich geprüften Techniker. Am 16. März 2009 erhielt er die Zusage, dass seine Bewerbung in der Unterrichtsform Teilzeitunterricht erfolgreich gewesen sei (K-Akte, Bl.6). Die Ausbildung zum staatlich geprüften Techniker konnte gemäß der im Jahr 2009 geltenden Prüfungsordnung in zweijährigem Vollzeitunterricht (mindestens 2400 Unterrichtsstunden) oder in vierjähriger Teilzeitform mit mindestens 1920 Unterrichtsstunden besucht werden. Die Gesamtqualifikation erreichte, wer alle Lernmodule des Schwerpunktes erfolgreich abschloss, wobei für jedes Lernmodul nach erfolgter Leistungsfeststellung ein Zertifikat erstellt wurde. Aufnahmevoraussetzung waren der Abschluss der Berufsschule sowie eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf und anschließend eine mindestens einjährige einschlägige Berufstätigkeit oder der Abschuss der Berufsschule und eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufstätigkeit (FG-Akte, Bl.103).

Ab August 2009 studierte P neben seiner beruflichen Tätigkeit am …-Technikum im Schwerpunktbereich Tiefbau. Im Juli 2013 beendete P sein Studium mit Erfolg.

Der Geschäftsführer der […]


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