OLG Naumburg
Az.: 1 Ss (Bz) 132/97)
Beschluss vom 04.08.1997
Gründe:
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen „vorsätzlicher nicht gut sichtbarer Anbringung einer Parkscheibe“ zu einer Geldbuße von 10,00 DM verurteilt.
Hierzu hat es folgenden Sachverhalt festgestellt:
Am 04.07.1995 parkte der Betroffene mit seinem PKW in der Z. in … Dort war das Parken bis zu maximal 2 Stunden nur unter Benutzung einer Parkscheibe erlaubt. Der Betroffene hatte die Parkscheibe an diesem Tag am hinteren linken Seitenfenster seines PKW angebracht.
Das Amtsgericht geht weiter davon aus, daß auf dem von der Politesse vor Ort von der Front des Fahrzeugs des Betroffenen gefertigten Foto, auch nach dessen Vergrößerung, keine Parkscheibe an diesem Fenster erkennbar war und durch die Politesse auch keine festgestellt wurde.
Auf Grund der Angaben der zeugenschaftlich vernommenen Ehefrau des Betroffenen und nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“, ging das Amtsgericht von einer zur fraglichen Zeit tatsächlich vorhandenen und auch angebrachten Parkscheibe aus, wobei es ausdrücklich erklärt, davon letztlich aber nicht überzeugt zu sein.
Nach Auffassung des Amtsgerichts hat der Betroffene dennoch einen Verstoß nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 StVO begangen, da er die Parkscheibe „vorsätzlich nicht gut sichtbar angebracht“ habe.
Der von ihm gewählte Ort sei angesichts der Tatsache, daß sich an dieser Seite des Fahrzeugs eine befahrene Straße befinde, nicht „pflichtgemäß gewählt“.
Der Betroffene hätte die Parkscheibe an einer anderen Fahrzeugseite oder aber zumindest so anbringen müssen, daß sie von einem sicheren Standort gut wahrnehmbar sei. Auch habe ein Verkehrsteilnehmer, wenn er die Parkscheibe an der hinteren linken Seitenscheibe anbringe, sie dort dann möglichst „mittig“ anzubringen, damit sie nicht d[…]
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