1. Kaufvertragsschluss beim Internetkauf – Wann kommt ein Vertrag zustande? Die Zurschaustellung von Waren in einem Online-/Internetshop stellt eine Aufforderung dazu dar, ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages abzugeben. Bestellt jemand über einen Online-/Internetshop Waren, so gibt er mit der Bestellung ein Angebot für den Abschluss eines Kaufvertrages an den Betreiber des Online-/Internetshops ab. Dieses Angebot kann der Betreiber des Online-/Internetshops dann annehmen oder ablehnen. Lehnt er es ab, kommt kein Kaufvertrag zustande. Nimmt er es an, ist der Kaufvertrag geschlossen. Bei eBay-Auktionen gibt der Verkäufer nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ein verbindliches Angebot ab, indem er die Ware anbietet. Dieses wird durch einen „Klick“ auf den Sofort-Kaufen-Button oder durch Abgabe eines Gebotes angenommen. Ein Vertrag kommt jedoch nur mit dem zum Zeitpunkt des Auktionsablaufs Höchstbietenden zustande. Bricht der Verkäufer ohne gesetzlich dazu berechtigt zu sein eine eBay-Auktion ab, kommt ebenfalls ein Vertrag zwischen dem Verkäufer und dem zu diesem Zeitpunkt Höchstbietenden zustande. Der Höchstbietende kann dann als Käufer vom Anbieter die Lieferung der gekauften Ware verlangen.
2. Wer trägt die Gefahr des Warenuntergangs bei der Versendung an den Käufer? Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (= sog. Verbrauchsgüterkauf), so trägt der Unternehmer das Risiko, dass die Sache auf dem Versandweg gestohlen oder beschädigt wird. In diesem Fall muss der Unternehmer die Ware erneut liefern. Bei Kaufverträgen zwischen Verbrauchern (z.B. Kaufvertrag zwischen Privatpersonen bei eBay) trägt der Käufer in der Regel die Gefahr des Warenuntergangs auf dem Versandweg. Der Verkäufer muss lediglich nachweisen, dass er die Sache/Ware ordnungsgemäß verpackt an den Käufer abgeschickt hat.
3. Widerrufsfristen beim Internetkauf: Bei einem Vertrag, der über einen Online-/Internetshop geschlossen wurde, beträgt die Widerrufsfrist bei ordnungsgemäßer Belehrung in Textform 14 Tage, wobei diese Frist nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger zu laufen beginnt. Wird der Verbraucher nicht ordnungsgemäß oder gar nicht belehrt, beträgt die Widerrufsfrist 12 Monate und 14 Tage. Das Widerrufsrecht kann nicht allein durch die Rücksendung der Ware ausgeübt werden. Der Widerruf ist gegenüber dem Unternehmer ausdrücklich zu erklären. Dazu kann man sich des in […]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de AG Frankenthal – Az.: 3a C 251/18 1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 26.11.2018 wird aufrechterhalten und die Widerklage abgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 […]