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Rechtsanwälte Kotz GbR

Widerrufsrecht bei eBay-Auktionen – Neuerungen zum 13.06.2014

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1. Auktionsbeschreibung: Der Verkäufer muss nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Internetauktionshauses eBay die angebotene Ware vollständig und den Tatsachen entsprechend beschreiben sowie bestehende Mängel und Fehler der Ware ungefragt offenbaren. Die verwendeten Auktionsfotos müssen die angebotene Ware darstellen. Man darf in seinen Auktionen zudem nur Fotos verwenden, an denen man ein Urheber-/Nutzungsrecht inne hat, sonst drohen eine Abmahnung sowie Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche.
2. Ausschluss der Gewährleistung: Privatverkäufer können bei eBay-Auktionen die Gewährleistung grundsätzlich durch einen deutlich sichtbaren Hinweis in der Artikelbeschreibung ausschließen. Entspricht die Ware nicht der Artikelbeschreibung, muss der Privatverkäufer die Ware jedoch auf Verlangen des Käufers in den beschriebenen Zustand versetzen oder Schadensersatz leisten. Dies kann sehr teuer werden.
3. Kaufvertragsschluss bei eBay: Der Verkäufer gibt nach den AGB von eBay ein verbindliches Angebot ab, indem er die Ware anbietet. Dieses wird durch einen „Klick“ auf den Sofort-Kaufen-Button oder durch die Abgabe eines Gebotes durch den Käufer angenommen. Ein Vertrag kommt jedoch nur mit dem zum Zeitpunkt des Auktionsablaufs Höchstbietenden zustande. Bricht der Verkäufer ohne gesetzlich dazu berechtigt zu sein eine Auktion ab, kommt ein Vertrag zwischen Verkäufer und dem zu diesem Zeitpunkt Höchstbietenden zustande. Der Käufer kann dann Lieferung verlangen.
4. Wer trägt die Gefahr des Warenuntergangs bei der Versendung an den Käufer? Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (= sog. Verbrauchsgüterkauf), so trägt der Unternehmer das Risiko, dass die Sache auf dem Versandweg gestohlen oder beschädigt wird. In diesem Fall muss er erneut liefern. Bei Privatverkäufen über eBay trägt der Käufer die Gefahr des Warenuntergangs auf dem Versandweg.
5. Widerrufsfrist bei eBay-Käufen: Die Widerrufsfrist beträgt bei einem Kauf über eBay bei ordnungsgemäßer Belehrung über das Widerrufsrecht in Textform 14 Tage ab Lieferung der Ware. Das Widerrufsrecht kann nicht allein durch die Rücksendung der Ware ausgeübt werden. Der Widerruf ist gegenüber dem Unternehmer zu erklären. Dazu kann sich der Käufer des in der Regel vom Unternehmer mitgesandten Muster-Widerruf-Formulars bedienen. Ein […]


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