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Unverschuldeter Rollerunfall – Mitverschulden bei fehlender Schutzkleidung?

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LG Heidelberg, Az: 2 O 203/13. Urteil vom 13.03.2014
1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 7.672,79 EUR zu zahlen.
2. Die Beklagte zu 2 wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 24.928,15 EUR vom 29.06.2012 bis 19.11.2012, aus 6.232,04 EUR vom 20.11.2012 bis 26.02.2013, aus 1.909,80 EUR vom 27.02.2013 bis 18.03.2013 sowie aus 7.672,79 EUR seit dem 19.03.2013 zu zahlen.
3. Der Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 7.672,79 EUR seit dem 12.07.2013 zu zahlen.
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch gegenüber der Klägerin verpflichtet sind, sämtliche zukünftigen Schadensersatzansprüche, die infolge des Verkehrsunfalls vom 26.05.2011 gegen 06:43 Uhr auf der Kreuzung H-Straße/K.-Straße in … M. zunächst in der Person des Geschädigten H. auf die Klägerin als Sozialversicherungsträgerin nach Leistung in Form von Heilbehandlungskosten gemäß § 116 SBG X übergehen oder bereits übergegangen sind, über eine bereits eingestandene Haftungsquote in Höhe von 75 % hinaus in vollem Umfang zu tragen.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
6. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
Die Klägerin verlangt Schadensersatz aus übergegangenem Recht nach einem Rollerunfall.
Der geschädigte Zeuge H. ist bei der Klägerin gesetzlich krankenversichert. Bei dem Motorroller handelt es sich um ein Leichtkraftrad. Sein Hubraum beträgt etwa 125 cm³. Die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit beträgt 90 km/h.
Der Beklagte zu 1 ist Halter eines VW Polo. Das Fahrzeug ist bei der Beklagten zu 2 haft[…]


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