Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: I-3 U 23/14, Beschluss vom 06.02.2014
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Die Berufung des Klägers gegen das am 13. Mai 2013 verkündete Urteil der 05. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichterin – 5 O 148/11 – wird gemäß §§ 522 Abs. 2; 97 Abs. 1 ZPO einstimmig zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
G r ü n d e :
Die zulässige Berufung des Klägers ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat.
I.
Der Senat hat nach Beratung mit Beschluss vom 28. Januar 2014 ausgeführt:
„ Das angefochtene Urteil ist richtig. Mit der Berufungsbegründung werden keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler des Landgerichts aufgezeigt (§ 513 Abs. 1 ZPO). Weder beruht die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen die zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 529 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil dem Kläger gegen den Beklagten ein aus Kaufpreisminderung abgeleiteter Anspruch auf Zahlung von 6.000 Euro sowie Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht zustehe, da das Fahrzeug bei Übergabe einen Mangel nicht aufgewiesen habe.
Die dagegen erhobenen Berufungsangriffe überzeugen nicht.
1.
a)
Ist eine Sache mangelhaft, so kann der Käufer statt zurückzutreten den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern (§§ 437 Nr. 2, 441 Abs. 1 Satz 1 BGB). Hat der Käufer mehr als den geminderten Kaufpreis gezahlt, so kann er vom Verkäufer Erstattung des Mehrbetrages verlangen (§ 441 Abs. 4 Satz 1 BGB).
b)
Eine Sache ist frei von Sachmängeln, wenn si[…]