OLG Bamberg
Az.: 2 Ss OWi 143/12
Beschluss vom 22.02.2012
I. Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Landsberg am Lech vom 08. November 2011 aufgehoben.
II. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Landsberg am Lech zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Landsberg am Lech sprach die Betroffene mit Urteil vom 08.11.2011 schuldig, als Führer eines Kraftfahrzeugs fahrlässig bei einer Geschwindigkeit von 107 km/h einen ungenügenden Sicherheitsabstand eingehalten zu haben, wobei der Abstand weniger als 3/10 des halben Tachowertes betrug, und verurteilte sie deshalb zu einer Geldbuße von 160,00 €. Zugleich verhängte es ein mit einer Anordnung gemäß § 25 Abs. 2 a StVG versehenes Fahrverbot für die Dauer eines Monats.
Mit ihrer Rechtsbeschwerde rügt die Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
II.
Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde hat mit der Sachrüge – zumindest vorläufig – Erfolg, so dass es eines Eingehens auf die Verfahrensrüge nicht bedarf. Die Urteilsgründe sind lückenhaft (§§ 267 Abs. 1, 337 StPO i.V.m. §§ 71 Abs. 1, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).
1. Das Amtsgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt (UA S. 3):
„Die Betroffene fuhr am 29.04.2011 um 14.45 Uhr mit dem Pkw der Marke Audi, mit dem amtlichen Kennzeichen …, auf der Bundesautobahn A96 im Gemeindebereich S. in Fahrtrichtung L.. Bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 107 km/h betrug bei km 3.499 ihr Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug 15,75 Meter und damit weniger als 3/10 des halben Tachowertes. Bei Anwendung der im Verkehr gebotenen Sorgfalt hätte die Betroffene erkennen können und müssen, da[…]
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