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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fitnessstudiovertrag – außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bei berufsbedingtem Wohnortswechsel?

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Amtsgericht Aachen
Az: 111 C 31/12
Urteil vom 27.06.2012

Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt vorbehalten, die Vollstreckung der Beklagten abzuwenden, indem er Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen den Beklagten Forderungen aus der geschlossenen Nutzungsvereinbarung hinsichtlich des Fitnessstudios der Klägerin gelten.
Mit Wirkung ab Juli 2011 schloss der Kläger eine Mitgliedschaft in einem von der Beklagten in B-Stadt betriebenen Fitnessstudio mit einer Laufzeit von 24 Monaten ab zu einem Preis von € 999,00, zahlbar im Voraus, ab. Mit Schreiben vom 28.10.2011, zugegangen bei der Beklagten am selben Tag, kündigte der Kläger den Vertrag außerordentlich. Der Kläger berief sich auf einen Umzug von B-Stadt nach T-Stadt. Mit Schreiben vom 08.11.2011 bestätigte die Beklagte die Mitgliedschaft zum Ablauf der Grundlaufzeit am 11.06.2013 und verneinte das Vorliegen eines außerordentlichen Kündigungsgrundes.
Der Kläger behauptet, ihm sei bei Abschluss der Fitnessstudiovertrages von Mitarbeitern der Beklagten zugesagt worden, er könne bei einem Umzug zu einem mehr als 20 km entfernt liegenden Wohnort den Vertrag fristlos kündigen. Er ist der Ansicht, er habe den Fitnessstudiovertrag mit Schreiben vom 28.10.2011 wirksam fristlos gekündigt. Auf Grund beruflicher Umstände sei er zu dem Ortswechsel nach T-Stadt gezwungen gewesen. Da er das Fitnessstudio lediglich etwa fünf Monate genutzt habe, stehe ihm ein Anspruch auf Zahlung des auf die restlichen 19 Monate entfallenden Entgelts zu. Dieses beziffere er mit € 803,25.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 803,25 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genom[…]


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