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Parkplatz – Unfall auf dem Gelände eines Einkaufszentrums

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Landgericht Bremen – Az: 7 O 485/12 – Urteil vom 20.06.2013
Tenor
1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 2.111,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. März 2011 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 272,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. April 2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtstreits werden dem Kläger zu 60% und den Beklagten als Gesamtschuldner zu 40% auferlegt.

3. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages und für die Beklagten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten ihrerseits vor einer Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

4. Der Streitwert wird auf 5.333,36 € und ab dem 17. Mai 2013 auf 5.279,05 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, der sich am 5. Februar 2011 in Bremen auf dem Gelände des Parkplatzes des Einkaufszentrums „K“ (…) ereignet hat.

Der Kläger ist Eigentümer des Pkw Mercedes-Benz E 320 CDI Elegance mit dem amtlichen Kennzeichen […]. Der Beklagte zu 3. war im Unfallzeitpunkt Halter des weiteren unfallbeteiligten Fahrzeuges Ford Galaxy, amtliches Kennzeichen […], das seinerzeit von der Beklagten zu 1. geführt wurde und bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert war.

Der Parkplatz des Einkaufszentrums „K“, auf dem sich der Unfall ereignet hat, liegt im Erdgeschoss des Gebäudes, in dem sich auch der Markt befindet. Bei Einfahrt in den Parkplatzbereich passieren die Fahrer ein Schild, auf dem es heißt: „Kundenparkplatz […] Hier gilt die StVO“. Zugleich ist auf dem Schild ein Symbol abgebildet, dass dem Straßenschild der Anlage 2, Ziffer 274 der StVO entspricht (Zulässige Höchstgeschwindigkeit), welches eine Höchstgeschwindigkeit von 10 Km/h vorsieht.

Der Unfall ereignete sich im Bereich der Ausfahrt aus dem Parkgebäude. Im Gebäudeinnern bilden die farblich rot gepflasterten Parkboxen die Grenzen zu den zwischen den Parkflächen verlaufenden, schwarz asphaltierten Gassen. Eine gesonderte Fahrbahnmarkierung weisen die Gassen im Bereich zwischen den Parkboxen nicht auf. Entlang einer Gebäudeseite […]


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