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Tennisellenbogen aufgrund von Scrollen mit der Computermaus eine Berufskrankheit?

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LSG Hessen
Az.: L 3 U 28/10
Urteil vom 29.10.2013

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 22. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger streitet um die Anerkennung einer Epicondylitis als Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2101 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV).
Der 1963 geborene Kläger legte das Abitur im Jahre 1983 ab und nahm im Anschluss ein Ingenieurstudium auf. Nach seinen Angaben im Erörterungstermin vom 14. April 2011 ist er seit 1992 in der Versicherungsbranche beschäftigt und hatte dort Innen- und Außendienst zu leisten, dabei auch Schreibtischarbeiten am PC. Von 2005 bis September 2007 war er bei der Firma F., München, tätig, wo die Büroarbeit einen Anteil von 80 % hatte, nachdem er zuvor im Umfang von 60 % im Büro tätig gewesen war. Seit September 2008 ist er bei der Firma G., Mainz, weiterhin in der Versicherungsbranche mit Büroarbeiten betraut. Die im Jahre 2006 am rechten Arm auftretenden Beschwerden führt er auf umfangreiches Arbeiten mit der Computermaus zurück.
Am 16. April 2007 erstattete der Orthopäde Dr. H. die ärztliche BK-Anzeige. Der Kläger habe Schmerzen am Ellenbogen, am Unterarm und am Handgelenk rechts seit dem Frühjahr 2006, die er auf die Computertätigkeit zurückführe. Dr. H. diagnostizierte in der BK-Anzeige eine Epicondylitis am rechten Ellenbogen, eine Myotendinose am Unterarm, eine Tendovaginitis am Handgelenk sowie ein Sulcus-ulnaris-Syndrom. Der BK-Anzeige fügte Dr. H. den radiologischen Befund des Prof. J. vom 21. Dezember 2006 sowie den neurologischen Befund des Prof. K. vom 13. April 2007 bei. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 30. Mai 2007 die Feststellung einer BK-Nr. 2101 der Anlage 1 zur BKV ab, da die Tätigkeit des Klägers am Computer keine Gefährdung im Sinne der angezeigten BK darstelle.
Mit Widerspruch vom 18. Juni 2007 machte der Kläger geltend, der hohe Anteil der Computertätigkeit, bei der er ständig mit der Maus habe arbeiten müssen, habe seit Sommer 2006 zu ausgeprägten Schmerzen im rechten Unterarm geführt und seit Oktober 2006 eine ständige Behandlung durch den Orthopäden Dr. H. erfordert. Er bestehe daher auf […]


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