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Rechtsanwälte Kotz GbR

Beweislastverteilung und Quotelung bei einem Kettenauffahrunfall

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OLG Hamm
Az: 6 U 101/13
Urteil vom 06.02.2014

Tenor
Auf die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) wird das am 17.4.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Münster unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.639,36 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.7.2011 zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Kosten der Rechtsanwälte C in Höhe von 316,18 EUR freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Beklagten ¼, der Kläger ¾. Die Kosten der Berufung werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufung wird endgültig auf 5.267,48 EUR festgesetzt.
Gründe
A.
Von der Darstellung des Tatbestands wird gem. den §§ 540 II, 313a I 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
B.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg.
Die Beklagten haften für den dem Kläger durch das Unfallgeschehen vom 20.5.2011 in H entstandenen Heckschaden an seinem zum Unfallzeitpunkt von seiner Ehefrau gelenkten Fahrzeug mit einer Haftungsquote von 50%. Das führt zu einem Ersatzanspruch des Klägers in der tenorierten Höhe.
I)
Die anteilige Haftung der Beklagten folgt dem Grunde nach aus den §§ 7, 17, 18 StVG, 823 BGB i. V. m. § 115 VVG.
Der streitgegenständliche Unfall hat sich beim Betrieb des von der Beklagten zu 1) gesteuerten Fahrzeugs ereignet, welches bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist. Höhere Gewalt i. S. d. § 7 II StVG liegt nicht vor. Der Unfall war auch für keinen der daran beteiligten Fahrer auf Kläger- und Beklagtenseite unabwendbar i. S. v.   § 17 III StVG, da keine Partei den ihr obliegenden Beweis dafür geführt hat, dass der Unfall unter Anwendung der an einen besonders umsichtigen Fahrer zu stellenden Anforderungen nicht hätte vermieden werden können. Die Beklagte zu 1) ist als letzte von insgesamt drei dem Fahrzeug des Zeugen T nachfolgenden Fahrzeugen auf das jeweils vorausfahrende Fahrzeug aufgefahren. Ob die ihr vorausfahrende Ehefrau des K[…]


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