OLG Karlsruhe
Az.: 3 SsRs 607/13
Entscheidung vom 20.2.2014
Die Sache wird dem Bundesgerichtshof nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 121 Abs. 2 Nr. 1 GVG zur folgender Rechtsfrage vorgelegt:
Ist ein Fahrlehrer, der als Beifahrer während einer Ausbildungsfahrt neben einem Fahrschüler sitzt, dessen fortgeschrittener Ausbildungsstand zu einem Eingreifen in der konkreten Situation keinen Anlass gibt, Führer des Kraftfahrzeuges im Sinne des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO?
Gründe
I.
Am 10.9.2013 hat das Amtsgericht den Betroffenen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit der vorsätzlichen verbotswidrigen Benutzung eines Mobiltelefons „als Fahrzeugführer“ zu der Geldbuße von 40 Euro verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Betroffene form- und fristgerecht Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde eingelegt. Mit Beschluss des Einzelrichters vom 13.2.2014 wurde die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zugelassen und das Verfahren dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
Das Amtsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Betroffene sich am 21.3.2013 als Fahrlehrer und Beifahrer auf einer Ausbildungsfahrt mit einer im Rahmen von mindestens sechs absolvierten Fahrstunden schon erfahrenen und in der Ausbildung fortgeschrittenen, am Steuer sitzenden Fahrschülerin seines Fahrschulfahrzeuges (Pkw) befand. Während der Fahrt – beim Einbiegen in eine Straße nach rechts – telefonierte er über sein an das rechte Ohr gehaltenes Mobiltelefon ohne Freisprecheinrichtung, wobei kein Anlass bestand, auf die bereits im Fahren geübte Fahrschülerin besondere Aufmerksamkeit zu verwenden oder gar damit rechnen zu müssen, in deren Fahrverhalten eingreifen zu müssen. Das Amtsgericht sieht hierin einen vorsätzlichen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO, der nach § 24 Abs. 1 StVG, § 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO als Ordnungswidrigkeit zu ahnden ist, weil der Betroffene nach § 2 Abs. 15 Satz 2 StVG Führer des Kraftf[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de Landgericht Essen, Az.: 18 O 277/14, Urteil vom 20.05.2015 Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten […]