OLG Koblenz
Az.: 3 U 985/13
Urteil vom 19.12.2013
In dem Rechtsstreit hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz am 19. Dezember 2013 e i n s t i m m i g beschlossen:
Der Senat erwägt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mainz – Einzelrichter – vom 1. März 2013 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Gründe:
Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist nicht geboten. Der Klägerin wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 17. Januar 2014. Es wird zur Vermeidung weiterer Kosten angeregt, die Berufung zurückzunehmen. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG). Die Gründe werden nachfolgend dargestellt:
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Schadensersatz wegen eines behaupteten Unfallereignisses während des Rosenmontagsumzugs am 07.03.2011 in …[X] in Anspruch.
Der Beklagte zu 1) war Veranstalter des Umzugs. Der Beklagte zu 2) nahm an dem Umzug mit einem „Komitee-Wagen“ teil, einem umgebauten alten Bus der Marke Daimler Benz….. mit einer Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h, der wegen seiner geringen Geschwindigkeit nicht kennzeichen- und versicherungspflichtig war.
Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe sich in der Nähe des …[A] in der ersten Reihe hinter einem Sperrgitter direkt an einer Stelle, an der der Zugverlauf eine Biegung genommen habe, befunden. Gegen 15.45 Uhr sei der Zugwagen bzw. der Anhänger des Zugwagens des Beklagten zu 2) in dieser Biegung für sie unvorhersehbar derart stark ausgeschwenkt, dass er das Absperrgitter in Teilen gerammt, aus den jeweiligen seitlichen Verankerungen gerissen und sie hierdurch mit dem Oberkörper, dem Bein und den Füßen unter dem Absperrgitter begraben habe. Der Anhänger des Zugwagens sei sodann mit den Hinterreifen über ihren Körper unter dem Absperrgitter liegend weiter gefahren. Sie ha[…]