VG München
Az: M 23 K 12.4229
Urteil vom 16.04.2013
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs.
Am … März 2012 um … Uhr wurde mit dem auf die Klägerin zugelassenen Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen „…“ in „…, A …, Richtung …, …, KM …“ folgende Verkehrsordnungswidrigkeit begangen: Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 28 km/h; zulässige Geschwindigkeit 60 km/h, festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug) 88 km/h. Diese Feststellung wurde mittels Geschwindigkeitsüberwachungsgerät TRAFFIPAX TraffiStar S 330 und einem Frontfoto des Fahrers dokumentiert.
Mit Schreiben vom 20. April 2012, auf dem auch das Frontfoto abgebildet war, wurde die Klägerin über Tatort und Tatzeit der Verkehrsordnungswidrigkeit in Kenntnis gesetzt und ihr ein „Zeugen-Fragebogen“ übermittelt. Nachdem der Fragebogen nicht in Rücklauf gekommen war, wurde die Polizeiinspektion … mit Schreiben des Bayerischen Polizeiverwaltungsamts vom 11. Mai 2012 um Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers gebeten.
Zu den Ermittlungen berichtete die Polizeiinspektion … der Polizeiinspektion … (…) mit Schreiben vom 16. Mai 2012, dass die Halteradresse …, …, vom ermittelnden Polizeibeamten wiederholt angefahren und am 14. Mai 2012 ein Zettel mit Rückrufbitte in den Postkasten eingeworfen worden sei. Am 15. Mai 2012 um 18.30 Uhr habe die Klägerin persönlich angetroffen werden können. Sie bewohne das Anwesen alleine, ihr Ehemann sei 2010 verstorben. Die Klägerin habe den ermittelnden Beamten nicht auf ihr Grundstück gelassen, sie sei jedoch zum Gartentor gekommen und die Befragung sei bei strömendem Regen erfolgt. Der Grund der Vorsprache sei der Klägerin erklärt worden. Nach erfolgter Belehrung und Einsicht in das Beweisfoto habe die Klägerin angegeben, den Fahrer nicht zu kennen. Weitere Fragen zum mögliche[…]