OLG Koblenz, Az: 3 U 1142/13, Urteil vom 14.01.2014
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz – Einzelrichter – vom 29. August 2013 wie folgt abgeändert:
I. Die Beklagte wird verurteilt,
1. gegenüber der D. Bank … zu erklären, dass das dort geführte Depot …340…. aufgelöst, die dortigen Anlagen veräußert und der sich hieraus ergebende Erlös inkl. des Bestandes des gleichlautenden Referenzkontos an die Erben des Herrn August M., geboren am …1912, verstorben am 09.12.2010, konkret dem Kläger, der Beklagten und den Herren Heinz und Gerhard M. zu je 1/4 ausgezahlt werde, mit der Maßgabe, dass bei evtl. Geldbeträgen der überschießende Centbetrag sowie ein weiterer Betrag i. H. v. 340,55 € an die Beklagte abgeführt werde;
2. gegenüber der N. Sparkasse Finanzcenter E. die Zustimmung zu erteilen das dort bestehende Girokonto des Herrn August M., geboren am …1912, verstorben am 09.12.2010, Girokonto-Nr. … aufzulösen und den jeweils 1/4 Anteil an den Kläger, die Beklagte und die Herren Heinz und Gerhard M. auszukehren, bei Rundungen einen überschießenden Centanteil zugunsten der Beklagten sowie die Bankverbindung im Übrigen zu kündigen und das Konto aufzulösen.
II. Die Kosten des ersten Rechtszuges hat die Beklagte zu tragen, die des Berufungsverfahrens der Kläger.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Parteien sowie deren Brüder, die Herren Heinz M. und Gerhard M., sind Miterben zu jeweils 1/4 Anteil nach dem am 09.12.2010 in Bad E. verstorbenen gemeinsamen Vater August M..
Der Kläger begehrt die Auseinandersetzung des Nachlasses. Zum Nachlass gehören ein Depot bei der D. Bank … im Wert von 20.702,14 € (Stand 17.07.2012) sowie ein Girokonto bei der N. Sparkasse im Wert von ca. 16.000,00 €. Der Miterbe Heinz M. und die Beklagte hatten sich bereits vorprozessual wechselseitig auf Auskunft über Zuwendungen des Erblassers zu Lebzeiten i[…]