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Parkscheibe: Muss der Beginn der Kurzparkzeit auf den Zeitpunkt des Parkens eingestellt werden?

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THÜRINGER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
VerfGH 16/10
Beschluss vom 12.07.2012

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren hat der Thüringer Verfassungsgerichtshof am 12. Juli 2012 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe:
I.
1. Hintergrund der Verfassungsbeschwerde ist ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen eines Parkverstoßes.
a) Das Kraftfahrzeug des Beschwerdeführers war am 23. Juni 2009 zwischen 7:12 und 7:25 in einer Straße in Arnstadt geparkt, in der von 7:00 bis 18:00 bei Benutzung einer Parkscheibe das Parken bis zu einer Dauer von zwei Stunden erlaubt ist. Die im Fahrzeug befindliche handelsübliche Parkscheibe mit einer Einteilung in zwölf Stunden zeigte als Ankunftszeit 8:00 bzw. 20:00 an. Gegen den Beschwerdeführer wurde daraufhin ein Bußgeldverfahren eingeleitet.
Nachdem er auf eine Verwarnung, die mit einer Anhörung nach § 25 a Straßenverkehrsgesetz (StVG) verbunden war, nicht reagiert hatte, erließ die Stadt Arnstadt am 13. August 2009 einen Bußgeldbescheid. In diesem wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, die Parkscheibe entgegen § 13 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht richtig eingestellt zu haben.
In seinem fristgerecht eingelegten Einspruch bestritt er, das Fahrzeug geführt zu haben. Nachdem er auf schriftliche Anfragen der Behörde zu einem möglichen Fahrzeugführer nicht geantwortet hatte, stellte sie das Verfahren am 28. September 2009 ein und erlegte dem Beschwerdeführer nach § 25 a StVG die Kosten des Verfahrens auf.
b) Gegen diesen Bescheid stellte der Beschwerdeführer fristgemäß einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Er sei vor Erlass des Kostenbescheids nicht angehört worden. Zudem sei der Bußgeldbescheid rechtswidrig, da er nur Halter, nicht aber Führer des Fahrzeugs sei.
Am 18. Februar 2010 teilte die Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass dem Antrag nicht abgeholfen werde. Die Voraussetzungen für einen Kostenbescheid nach § 25 a StVG seien erfüllt. Insbesondere habe der Beschwerdeführer vor dessen Erlass Gelegenheit erhalten, zu der beabsichtigten Entscheidung Stellung zu nehmen.
Am 20. April 2010 wies das Amtsgericht Arnstadt den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück. Zur Begründung bezog es sich auf den „Bescheid der Ordnungsbehörde vom 18. Februa[…]


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