OVG NRW
Az: 13 A 2420/13.A
Beschluss vom 06.02.2014
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgelehnt.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 4. September 2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, § 138 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht durch eine sogenannte Überraschungsentscheidung verletzt. Die Abweisung der Klage als unzulässig wegen Versäumung der Klagefrist erfolgte für den Kläger nicht überraschend. Das Verwaltungsgericht hat damit nicht einen bis dahin nicht erörterten oder sonst hervorgetretenen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und dem Rechtsstreit damit eine Wendung gegeben, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte. Vielmehr hat die Beklagte bereits mit Schriftsatz vom 15. Juni 2012 auf die Nichteinhaltung der Klagefrist hingewiesen. Daraufhin hat die damalige Prozessbevollmächtigte Einsicht in die Postzustellungsurkunde erbeten und erhalten. Einen Wiedereinsetzungsantrag hat sie daraufhin nicht gestellt. Von all diesen Umständen hat der erst am 17. April 2013 ins Verfahren eingetretene derzeitige Prozessbevollmächtigte durch Einsicht in die Gerichts- und die Verwaltungsakte Kenntnis erlangt. Schließlich hat das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich auf sein[…]