Landgericht Dortmund
Az: 10 O 12/13
Urteil vom 03.01.2014
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.811,38 EUR (i. W.: zweitausendachthundertundelf 38/100 Euro) nebst 8 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.01.2013 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 265,70 EUR zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen 62,5 % die Klägerin und 37,5 % die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Für die Klägerin ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Bezahlung von Unternehmungsberatungsdiensten in Anspruch.
Die Beklagte führt als mittelständiges Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern Transporte von Baustoffen durch.
Die Parteien schlossen zunächst eine „Vereinbarung zur Durchführung einer Unternehmensanalyse“ vom 05.12.2012.
Ziffer 6 der Vereinbarung lautet:
„Für die Analyse sind EUR 1.875,00 zuzüglich jeweils gültiger Mehrwertsteuer spätestens nach Ausführung der Analyse fällig.“
Ziffer 7 lautet:
„Die Arbeitsaufnahme für die Analyse ist vereinbart für den 14.12.2012 um 8.00 Uhr.“
Der Mitarbeiter W der Klägerin erschien am 14.12.2012 bei der Beklagten zur Durchführung der Unt[…]